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   BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01   

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BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01 (https://dejure.org/2003,14851)
BPatG, Entscheidung vom 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01 (https://dejure.org/2003,14851)
BPatG, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - 25 W (pat) 168/01 (https://dejure.org/2003,14851)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende - Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH).

    bb) Auch die mögliche Tatsache, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy) steht einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH), insbesondere wenn das Zeichen in einer Weise gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssektor entspricht (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy).

    Denn wie das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, stellen die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Entscheidungen nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände dar, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz 65 - Waschmitteltablette - mwN; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 201, 209 - Berlin Card - mwH).

    2) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch wesentliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass "High Care" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 - Berlin Card - mwH).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Auch Überlegungen bezüglich einer "lockeren" Prüfung im Hinblick Art. 6 MarkenRL (vgl § 23 MarkenG) hat der EuGH wiederum eine klare Absage erteilt; schon der BGH hatte sich in diesem Zusammenhang nach früherer anderer Auffassung schließlich dafür ausgesprochen, das von eingetragenen Marken ausgehende "Einschüchterungspotential" in Grenzen zu halten (vgl GRUR 2000, 882, 883 re Sp - Bücher für eine bessere Welt).

    (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE).

    bb) Auch die mögliche Tatsache, dass sich dem Verbraucher aufgrund einer verallgemeinernden Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy) steht einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltungsbedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH), insbesondere wenn das Zeichen in einer Weise gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssektor entspricht (vgl BGH GRUR 2002, 884 -B-2 alloy).

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genannten "sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse im Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 114; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

    aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen wie zB "Ausbildung, Erziehung; betriebswirtschaftliche Beratung" oder "Bücher, Zeitschriften" eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeldienstleistungen und -waren umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    Hierbei kann sich ein Verkehrsverständnis eines Zeichens als Sachangabe und eine fehlende Unterscheidungskraft nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformationen sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Denn entgegen der Ansicht der Anmelderin sieht der Senat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der englischsprachigen Wortfolge "High Care" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch unter Berücksichtigung der konkret gewählten Sprachform und der insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) ausschließlich einen beschreibenden Sachhinweis im wörtlichen Sinne von "hohe, große Sorgfalt" bzw "hohe, intensive Betreuung, Pflege, Fürsorge" sehen - oder wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat, "High Care" mit "Spitzenfürsorge" bzw "Spitzenpflege" übersetzen.

    Dieser wird aber "High Care" als Sachangabe und nicht nur als sog "sprechendes Zeichen" verstehen (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH), da jedenfalls aus seiner Sicht "High Care" eine auch in der Wortstruktur und Semantik sprachüblich gebildete, englischsprachige Qualitätsangabe darstellt, welche zudem den zunehmend üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem hier maßgeblichen Waren- bzw Dienstleistungssektor - insbesondere den in der Werbung sehr beliebten informellen Anglizismen - entspricht.

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo - zur GMV; vgl auch Lange, Das System des Markenschutzes in der Rechtsprechung des EuGH, WRP 2003, 323, 324-325).

    Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Entsprechendes gilt ebenso hier, wenn auch die Bedeutung fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen im jeweilig ursprünglichen Sprachraum durchaus im Einzelfall für die Beurteilung des allein maßgeblichen inländischen Verkehrsverständnis in tatsächlicher Hinsicht eine indizielle Bedeutung im positiven wie im negativen Sinne zukommen kann (vgl hierzu ausführlich Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 87-88; ferner BGH MarkenR 2001, 71, 74 - Stabtaschenlampe - mit weiteren Hinweisen).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potentiellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAM-SERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD), wobei sich das Freihaltungsinteresse auch nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Das EuG hat insoweit auch darauf hingewiesen, dass das Markenrecht der Gemeinschaft nicht dadurch zu harmonisieren ist, dass das Amt die in jedem Mitgliedsstaat bestehenden nationalen Eintragungen seinerseits zur Eintragung zulässt (MarkenR 2002, 98, 102 Tz 55 - ELLOS).
  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potentiellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 - STREAM-SERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD), wobei sich das Freihaltungsinteresse auch nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf).
  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

    Auszug aus BPatG, 15.05.2003 - 25 W (pat) 168/01
    Denn wie das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, stellen die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Entscheidungen nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände dar, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 418, 423, Tz 65 - Waschmitteltablette - mwN; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 201, 209 - Berlin Card - mwH).
  • BPatG, 30.04.2002 - 24 W (pat) 170/01

    Ausschluss der bildlichen Wiedergabe eines farbig ausgestalteten Pastenstrangs

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • BGH, 14.03.2002 - I ZB 16/99

    "B-2 alloy"; Unterscheidungskraft einer Marke

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • EuG, 09.10.2002 - T-360/00

    Dart Industries / OHMI (UltraPlus)

  • BPatG, 21.06.2021 - 26 W (pat) 595/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "4Clean Care" - fehlende Unterscheidungskraft

    ccc) Das Substantiv "care" für "Sorgfalt, Behandlung, Pflege" und das Verb im Sinne von "sorgen, sich kümmern" entstammen ebenfalls dem englischen Grundwortschatz (Weis, a. a. O., S. 27; vgl. auch BPatG 30 W (pat) 504/17 - LasikCare; 28 W (pat) 5/13 - Ionic Care System; 24 W (pat) 546/14 - FluidCareCenter; 27 W (pat) 117/07 - ONCOCARE; 25 W (pat) 168/01 - High Care; 24 W (pat) 190/98 - Liquid Care; 24 W (pat) 45/99 - COLOR CARE).
  • BPatG, 05.06.2003 - 25 W (pat) 73/01

    Freihaltungsbedürfnis für "Monkey"

    Die Prüfung darf jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muß vielmehr streng und vollständig sein (vgl EuGH WRP 2003, 735 - Libertel Groep. - Farbe Orange), wobei der Senat das Wort "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (vgl Beschluß vom 15. Mai 2003 iS 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BPatG, 09.10.2003 - 25 W (pat) 72/02
    Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muß sie streng und vollständig sein (vgl EuGH WRP 2003, 735 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (vgl Beschluß vom 15. Mai 2003 in Sachen 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BPatG, 07.08.2003 - 25 W (pat) 15/02
    Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 - Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BPatG, 31.07.2003 - 25 W (pat) 174/01
    Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muß vielmehr streng und vollständig sein (vgl EuGH WRP 2003, 735 - Libertel. Groep - Farbe Orange), wobei der Senat das Wort "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (vgl Beschluß vom 15. Mai 2003 im Sinne 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BPatG, 03.07.2003 - 25 W (pat) 46/02
    Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 - Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BPatG, 02.02.2005 - 32 W (pat) 46/03
    Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2003, 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BPatG, 12.02.2004 - 25 W (pat) 92/02
    Der Senat versteht "streng" in diesem Zusammenhang eher im Sinne von vollständig (PAVIS PROMA Kliems 25 W(pat) 168/01 - High Care; 25 W(pat) 264/01 - webdesigner).
  • BPatG, 13.03.2007 - 33 W (pat) 75/05
    Demzufolge sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG 25 W (pat) 168/01 - High Care) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard) ein unmittelbarer sachlicher Bezug zu ihnen zu bejahen.
  • BPatG, 31.07.2003 - 25 W (pat) 253/01
    Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep - Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von "sorgfältig" versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 - Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).
  • BPatG, 17.07.2003 - 25 W (pat) 264/01
  • BPatG, 30.06.2003 - 25 W (pat) 234/01
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